Grabmal darf aufgestellt werden
Erfolg für Aeternitas-Mitglied
Die Familie eines Aeternitas-Mitglieds beabsichtigte, auf dem Grab eines verstorbenen Familienmitglieds auf einem Steinsockel einen Engel aus Stein anbringen zu lassen (siehe Bild). Dieser Wunsch wurde von der Verwaltung des kirchlichen Friedhofs mit Verweis auf die örtliche Friedhofssatzung, nach der die Errichtung und Veränderung von Grabmalen der schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers bedürfen, nicht gewährt, der Antrag abgelehnt. Nachdem Aeternitas die Friedhofssatzung überprüft hatte, war jedoch klar, dass für eine solche Ablehnung keine Rechtsgrundlage gegeben war. Darauf wies Aeternitas die Verwaltung erfolgreich hin. Die Ablehnung war rechtswidrig.
Grundsätzlich muss zwar jedes Grabmal vor einer Aufstellung genehmigt werden, eine Ablehnung darf dabei jedoch nicht willkürlich erfolgen. Möglich wäre eine solche Ablehnung zum Beispiel, wenn ein Grabmal in einem Friedhofsbereich mit speziellen Gestaltungsvorschriften errichtet werden soll - und es diesen nicht entspricht. Im vorliegenden Fall lag das Grab jedoch in einem Bereich des Friedhofs, in dem für die Gestaltung der Grabstätten nur allgemeine Vorgaben gelten. Diese besagen zum Beispiel, dass ein Grabmal sich so in die Umgebung des Friedhofs einfügen müsse, dass es dessen Würde wahre und das christliche Empfinden nicht verletze, oder dass kein Kunststoff verwendet werden dürfe.
Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass es immer wieder sinnvoll sein kann, Bescheide von Friedhofsverwaltungen nicht zu akzeptieren. Gerne prüft Aeternitas diese. Als Aeternitas-Mitglied helfen wir Ihnen dann, gegen solche vorzugehen, die fehlerhaft oder rechtswidrig sind.