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Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 auf 15.000 Euro angehoben

Gesetzesänderung zum Jahreswechsel

Friedhofskapelle mit Kreuz am Dach und der Aufschrift RIP

Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag ist laut Bundesfinanzministerium ab dem 01.01.2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben worden. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie zum Beispiel Bestattungskosten – einzeln nachzuweisen.

Zum Hintergrund:

Ausgaben für die Bestattung naher Angehöriger können als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies gilt allerdings nur, falls die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod der Angehörigen zugeflossene Geldleistungen (zum Beispiel Sterbegeldversicherungen) gedeckt sind.

Angerechnet werden nur zwangsläufige Bestattungskosten, die unmittelbar mit der eigentlichen Beisetzung zusammenhängen, und keine Aufwendungen zum Beispiel für Trauerkaffee, Trauerkleidung oder sehr aufwendige Grabstätten.

Ist ausreichend Vermögen im Nachlass vorhanden, können die Bestattungs- und Grabpflegekosten bei der Erbschaftssteuererklärung in Abzug gebracht werden, seit 01.01.2025 pauschal 15.000 Euro (nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).